Bauleitplanung
Wir erstellen Bauleitplanungen aller Art auf Grundlage
- des Baugesetzbuches (BauGB),
- der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und
- der jeweiligen Landesbauordnung
- unter Berücksichtigung aller in die Bauleitplanung eingreifenden Gesetze, Erlasse, Urteile und Kommentierungen.
und zwar:
Flächennutzungsplanungen
Flächennutzungspläne als
- gemeindeübergreifender Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB,
-
sachlicher Teilflächennutzungsplan
nach § 5 Abs. 2b i. V. m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu den Themen Wind, Biogas, Kiesabbau etc.,
- Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 5 BauGB oder
- Berichtigung parallel zu einem Bebauungsplan Nach § 13a BauGB.
Bebauungsplan
Bebauungspläne als
- Änderungen,
- Ergänzungen oder
- Aufhebungen
Auf Rechtsgrundlage der projektbezogenen Anwendung der §§ 10, 12, 13 und/oder 13a Baugesetzbuches (BauGB), wie z. B.:
- im Innenbereich bei der Sicherung eines verträglichen Nebeneinanders aller klassischen Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO), neuer Wohngebiete,
- zu Gunsten des Fremdenverkehrs, wie Ferienhausgebiete, Golfplätze, Kurkliniken, Fremdenverkehrsgebiete, Campingplätze, Freizeitparks, Museumsanlagen, Yachthäfen,
- kommunaler und interkommunaler Gewerbegebiete,
- Sondernutzungen bzw. Sonderplanungen, wie Kliniken, Schulen, Verbrauchermärkte, für regenerativen Energien, wie Windparks, Biogasanlagen, Solarparks,
- einfacher Bebauungspläne zum Ausschluss nicht gewollter Nutzungen in Baugebieten, wie Vergnügungseinrichtungen,
Abrundungssatzung
Abrundungssatzung als
- Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB,
- Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB und/oder
- Ergänzungs- oder Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.
Außenbereichssatzungen nach § 35 BauGB
Außenbereichssatzung zur Sicherung von Wohnbebauung – mit einigem Gewicht – im Außenbereich nach § 35 BauGB
Erhaltungssatzungen nach § 172
BauGB
Erhaltungssatzung zur Sicherung zur Sicherung der Eigenart von Gebieten nach § 172 BauGB
Gestaltungssatzungen
nach der LBO
Gestaltungssatzung zur Sicherung zur gestalterischen Eigenart von Gebieten nach den Bauordnungen der einzelnen
Länder.